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LSG Bayern, 08.05.2008 - L 11 AS 393/07 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigter - Leitungsausschluss bei längerer stationärer Unterbringung - Ausnahmeregelung - Unterbringung im Krankenhaus - geschlossene Abteilung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erweiterung eines Krankenhauses um eine stationäre Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Aufenthalt in einer stationären Einrichtung als ein Aufenthalt in einem Krankenhaus i.S.d. § 107 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 11.10.2007 - S 19 AS 301/07
- LSG Bayern, 08.05.2008 - L 11 AS 393/07
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - …
Auszug aus LSG Bayern, 08.05.2008 - L 11 AS 393/07
Zwar handelt es sich bei dem Krankenhaus um eine stationäre Einrichtung i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB II (zur Definition vgl.: BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/06 R), denn der Kläger konnte weder während der Unterbringung in der geschlossenen noch während der Unterbringung in der offenen Abteilung einer Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich nachgehen, er war vielmehr in den Tagesablauf des Klinikums E. eingebunden.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2011 - L 13 AS 373/10 Dass die Frage nicht im Sinne der Rechtsauffassung des Beklagten einfach gelagert ist, ergibt sich auch daraus, dass das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 8. Mai 2008 - L 11 AS 393/07 - FEVS 60, 239, zit. nach juris) eine abweichende Auffassung vertreten hat.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 13 AS 67/14 Zugleich handelte es sich jedoch bei dem Aufenthalt des Klägers in dieser stationären Einrichtung um einen Aufenthalt in einem Krankenhaus i.S. des § 107 SGB V, denn die Einrichtung, in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden konnten, diente der Krankenbehandlung, stand fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung und war darauf eingerichtet, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen und ihre Verschlimmerung zu verhüten (vgl. insoweit auch Bayerisches LSG, Urteil vom 8. Mai 2008 - L 11 AS 393/07 - juris Rn. 23).